Penetrationstests sind für Betreiber kritischer Infrastrukturen verpflichtend. Im BSI-Gesetz unter dem Paragraph „8a Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen“ werden Unternehmen verpflichtet, angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz ihrer kritischen Infrastruktur zu treffen:
Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz – BSIG)
§ 8a Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen(1) Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind verpflichtet, spätestens bis zum ersten Werktag, der darauf folgt, dass diese erstmalig oder erneut als Betreiber einer Kritischen Infrastruktur nach der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 gelten, angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse zu treffen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen maßgeblich sind. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009/__8a.html
Die Ausführungen im eigentlichen Gesetz sind typisch allgemein und abstrahiert gehalten. Auch wenn im Wortlaut des §8a keine Penetrationstests für KRITIS-Unternehmen vorgesehen werden, werden Pentests in der BSI-Veröffentlichung der umzusetzenden Maßnahmen gefordert.
Konkretisierung der Anforderungen an die gemäß § 8a Absatz 1 BSIG umzusetzenden Maßnahmen
Quelle: https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/KRITIS/Konkretisierung_Anforderungen_Massnahmen_KRITIS.html
Der KRITIS-Betreiber lässt mindestens jährlich Penetrationstests durch qualifiziertes internes Personal oder externe Dienstleister durchführen. Die Penetrationstests erfolgen nach einer dokumentierten Testmethodik und umfassen die für den sicheren Betrieb der kritischen Dienstleistung als kritisch definierte Infrastruktur-Komponenten, die im Rahmen einer Risiko-Analyse als solche identifiziert wurden. Art, Umfang Zeitpunkt/Zeitraum und Ergebnisse werden für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar dokumentiert. Feststellungen aus den Penetrationstests werden bewertet und mindestens bei mittlerer bis sehr hoher Kritikalität in Bezug auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit der kritischen Dienstleistung nachverfolgt und behoben. Die Einschätzung der Kritikalität und der mitigierenden Maßnahmen zu den einzelnen Feststellungen werden dokumentiert.
Somit sind für KRITIS-Betreiber jährliche Penetrationstests zwingend notwendig. Erfahrungsgemäß haben die wenigsten KRITIS-Betreiber qualifiziertes internes Personal zur Durchführung von professionellen Penetrationstests und müssen den Pentest von einem externen Unternehmen bzw. Dienstleister durchführen lassen.