NIS2 und Penetrationstests – Pflicht oder Kür?

Die neue NIS2-Richtlinie der EU ist seit Anfang 2023 in Kraft. Sie betrifft nicht mehr nur klassische KRITIS-Betreiber, sondern auch eine breite Palette „wichtiger Einrichtungen“, darunter:

  • mittelgroße und große Unternehmen in Energie, Transport, Finanzwesen, Gesundheitswesen,
  • Hosting-Provider, Rechenzentren, DNS-Dienste,
  • (fast) jedes Tech-Unternehmen, das „wesentliche Dienste“ erbringt.

Die NIS2 schreibt Penetrationstests nicht explizit vor, verlangt aber Maßnahmen, deren Umsetzung ohne Penetrationstests kaum sinnvoll und prüfbar ist. Artikel 21 der Richtlinie definiert eine zentrale Pflicht:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wesentliche und wichtige Einrichtungen geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die diese Einrichtungen für ihren Betrieb oder für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu beherrschen und die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf die Empfänger ihrer Dienste und auf andere Dienste zu verhindern oder möglichst gering zu halten.

Die Richtlinie nennt Penetrationstests nicht namentlich, aber sie impliziert sie mehrfach, nämlich durch die regelmäßige Prüfungen der Wirksamkeit der Maßnahmen und nach dem Stand der Technik ist das eben die Durchführung eines Penetrationstests.

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