Das deutsche BDSG bzw. die alte EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG war mehr ein Papiertiger. Die Bußgeldvorschriften nach §43 BSDG relativ harmlos. Eine sehr große Zahl von kleinen und mittelständischen Unternehmen schafft es heute noch, das BDSG relativ gut ignorieren zu können. Selbst große Unternehmen „leben“ ganz gut mit dem BDSG – sofern sie keinen hochmotivierten Datenschutzbeauftragten bestellt haben.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU trat am 24. Mai 2016 in Kraft, wobei sie erst am 25. Mai 2018 angewendet wird. Es bleibt also noch knapp ein Jahr. Ich hätte ehrlich gesagt erwartet, dass sich die meisten Unternehmen nicht sonderlich mit dem Thema befassen. Das Gegenteil ist der Fall.
Es herrscht Unsicherheit. Teilweise sogar Nervosität.
Man kann die DSGVO kritisieren. Alleine die Tatsache, dass sie eigentlich mehr ein Zwitter zwischen EU-Verordnung und EU-Richtlinie als eine richtige EU-Verordnung ist, kann man als großen Fehlgriff von politischer und juristischer Schwachsinnigkeit bezeichnen. Manche meinen, dass die DSGVO die schlechteste Gesetzgebung der EU überhaupt ist. Auch inhaltlich gibt es Kritikpunkte. Ich stimme den meisten zu. Aber: Der Zweck heiligt die Mittel und es scheint zu funktionieren.
Warum?
Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist [..]
Artikel 83, DSGVO Absatz 4
Aber da geht noch mehr oder? Ja da geht noch mehr..
Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist [..]
Artikel 83, DSGVO Absatz 5
Je nach Sachverhalt 2% oder 4% des weltweiten Konzernumsatzes ist schmerzhaft. Wirklich schmerzhaft. Da können auch hartgesottene Geschäftsführer und Vorstände nervös werden, zumal sie bei bewusster Missachtung der DSGVO bzw. bei grober Vernachlässigung ihrer Pflichten für entstehende finanziellen Schäden selbst haftbar gemacht werden können.
Man wird in den nächsten Jahren oder besser Jahrzehnten sehen müssen, wie hoch die Bußgelder in der Praxis ausfallen und wie Gerichte dazu entscheiden werden. Unabhängig davon, zeigt die Datenschutz-Grundverordnung allein durch die theoretischen, sehr hohen Bußgelder bereits Wirkung.