Datenschutz betrifft auch Kleinstunternehmen
Das ist jetzt eine kleine Verallgemeinerung, aber in der Regel müssen Unternehmen größer als 9 Personen einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellen. Diese Personen müssen zwar mit einer automatisierten Bearbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sein, aber bereits durch ein E-Mail-Programm wird diese Voraussetzung erfüllt.
Wie sieht es nun mit kleineren Unternehmen aus: Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder kleine GmbHs, die aus 9 Personen oder weniger bestehen? Nun, diese müssen keinen Datenschutzbeauftragten bestellen. Glück gehabt?
Nein, denn die Vorschriften des BDSG gelten dennoch. Verantwortlich für die Einhaltung und Kontrolle des Datenschutzes bleibt die verantwortliche Stelle, das heißt die Person, die die Geschäfte führt. Alle Pflichten aus dem Bundesdatenschutzgesetz sind zu erfüllen und nur die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten entfällt. Welche kleine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft führt nun in der Realität ein Verfahrensverzeichnis? Welches kleine Unternehmen ist auf eine datenschutzrechtliche Auskunftsanfrage von einem Kunden oder auch nur von einem Besucher der Unternehmenswebseite vorbereitet? Ich vermute kaum eins.
Sucht man im Netz nach Vorschriften zum Datenschutz und liest man sich nicht die spannende Bettlektüre des Bundesdatenschutzgesetzes durch, wird einem oftmals der Eindruck vermittelt der gesetzliche Datenschutz gelte nur für Unternehmen mit mehr als 9 Personen. Das stimmt nicht.
In der Praxis hat ein kleines Unternehmen gar keine andere Wahl als auf einen externen Datenschutzbeauftragten zurückzugreifen. Er muss zwar nicht bestellt werden, aber er hat das notwendige Know-how, welches intern meistens nicht zu finden ist. Meistens wird das Thema vom Geschäftsführer jedoch einfach ignoriert und zwar genau so lange, bis das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist.